Was beinhaltet das Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG?
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz seid ihr als Arbeitgebende verpflichtet, Betriebsärzt:innen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu benennen, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Damit stellt ihr sicher, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Prävention, des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung unter Berücksichtigung der jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten angewendet werden.
Das ASiG enthält auch Maßnahmen zu den Pflichten von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt:innen. Es hat die Funktion einer Überwachungsvorschrift und gibt Auskunft über deren Qualifikation, betriebliche Stellung sowie Mitwirkung. Die Unfallverhütungsvorschriften enthalten nähere Informationen zum Arbeitssicherheitsgesetz.
Worum geht es in der DGUV Vorschrift 2?
Die DGUV Vorschrift 2 beinhaltet seit ihrer Änderung im Jahr 2011 eine generelle Vereinheitlichung der Betreuungsanforderungen für gewerbliche und öffentliche Betriebe hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzt:innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Die einheitliche Grundregelung orientiert sich an der jeweiligen Überwachungsgruppe, der Gefährdungsmöglichkeit und der Überwachungsbedürftigkeit. Dabei stehen die spezifische Gefährdungslage des einzelnen Betriebes und der sich daraus ergebende Bedarf im Mittelpunkt der Diskussion.
Was genau sind die ASA-Sitzungen?
Die Abkürzung für ASA lautet Arbeitsschutzausschuss. In Deutschland ist es für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten gesetzlich vorgeschrieben, einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden und diesen mindestens viertejährlich durchzuführen. Der ASA besteht aus Geschäftsführer:in, dem Betriebsrat, Betriebsärzt:innen, Fachkräften für Arbeitssicherheit, sowie wenn notwendig, weiteren Sicherheitsfachkräften. Wir unterstützen euch gerne dabei, die ASA-Sitzungen ordnungsgemäß zu organisieren.